Verein zur Förderung der Freiwilligen Feuerwehr Weidenhahn
S a t z u n g
(in der aktuellen Fassung vom 04.06.2012)
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
(1) Der Verein trägt den Namen „Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Weidenhahn e. V.“
(2) Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Montabaur eingetragen werden.
(3) Der Sitz des Vereins ist 56244 Weidenhahn.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein hat die Aufgabe
a) das Feuerwehrwesen zu fördern,
b) die Grundsätze des freiwilligen Feuerwehrwesens insbesondere durch gemein-schaftliche Veranstaltungen und Übungen zu pflegen,
c) die sozialen Belange der Mitglieder, besonders der Einsatzabteilung, wahrzu-nehmen,
d) die Pflege der Kameradschaft der inaktiven (ehemals aktiven) Feuerwehrleute,
e) die Jugendfeuerwehr (falls vorhanden) zu fördern.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung 1977.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(4) Der Verein ist politisch und religiös neutral.
§ 3 Mitglieder des Vereins
Der Verein besteht aus
a) den aktiven Mitgliedern der Einsatzabteilung,
b) den Mitgliedern der Altersabteilung,
c) den Ehrenmitgliedern,
d) den fördernden Mitgliedern,
e) den Mitgliedern der Jugendfeuerwehr (falls vorhanden).
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Auf- nahme. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
(2) Aktive Mitglieder sind solche, die der Einsatzabteilung angehören; sie bildet die Feuerwehr als gemeindliche Einrichtung gem. Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz LBKG) vom 02.11.1981.
(3) Mitglieder der Altersabteilung können solche Personen werden, die der Einsatz-abteilung angehören und die Altersgrenze erreicht haben oder vorher auf eigenen Wunsch und ehrenhaft aus dem aktiven Dienst ausgeschieden sind.
(4) Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
(5) Als fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Feuer-wehrwesen bekunden wollen.
(6) Aktive Mitglieder und fördernde Mitglieder, die bisher der Feuerwehreinheit Weiden- hahn angehörten, werden ohne Aufnahmegesuch als Mitglied des Fördervereins über- nommen.
(7) Alterkameraden ab dem 60. Lebensjahr sowie Schüler, Studenten, Auszubildende, Wehr- und Zivildienstleistende, soweit sie aktive Mitglieder der Einsatzabteilung der Feuerwehr sind, werden vom jährlichen Mitgliedsbeitrag befreit.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres (= Kalenderjahr) mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.
(2) Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
(3) Über den Ausschluss der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entschei- dung ist Beschwerde binnen 14 Tagen an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitglied-schaft.
(4) In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören. Der Ausschluss ist schrift- lich zu begründen.
(5) Mit dem Ausschluss erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitglieds an den Verein.
§ 6 Mittel
Die Mittel des Vereins werden aufgebracht durch:
a) die jährlichen Mitgliederbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist,
b) durch freiwillige Zuwendungen,
c) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln,
d) durch einnahmefördernde Veranstaltungen (z. B. Feuerwehrfeste).
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vereinsvorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 14-tägigen Frist einzuberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat in der Wochenzeitung mit den öffentlichen Bekannt-machungen der Verbandsgemeinde Selters (Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Selters) zu erfolgen.
(3) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.
(4) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
a) Beratung und Beschlussfassung über die eingebrachten Anträge,
b) die Wahl der Mitglieder des Vereinsvorstandes,
c) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
d) die Genehmigung der Jahresrechnung,
e) die Entlastung des Vorstandes und des Kassierers,
f) die Wahl der Kassenprüfer, die jedes Jahr zu wählen sind,
g) Beschlussfassungen über Satzungsänderungen,
h) Entscheidung über Beschwerden von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein,
i) Beschlussfassung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft,
j) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 10 Verfahrensordnung über die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen
ist.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehr- heit beschließen, geheim abzustimmen.
(3) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu bescheinigen ist.
(4) Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.
§ 11 Vereinsvorstand
(1) Der Vereinsvorstand besteht aus:
a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
c) Schriftwart
d) Kassenwart
e) Jugendwart
f) Gerätewart
g) Beisitzer für Einsatzabteilung (Gruppenführer)
h) Beisitzer für Alterskameraden und fördernde Mitglieder
i) Beisitzer für Öffentlichkeitsarbeit.
(2) Vorstand im Sinne von § 26 BGB, der den Verein gerichtlich und außergerichtlich ver- tritt, sind der 1. und 2. Vorsitzende, jeder davon alleinvertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis wird vereinbart, dass der 2. Vorsitzende nur im Verhinderungsfalle des 1. Vorsitzenden tätig werden darf.
(3) Der Vereinsvorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richt- linien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Er hat die erforderlichen Beschlüsse herbeizuführen und die Mitglieder angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.
(4) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(5) Der Vorsitzende lädt die Mitglieder zu der Mitgliederversammlung ein und leitet die Versammlung. Er beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet diese. Über die in der Vorstandssitzung gefassten Beschlüsse und die wesentlich erörterten Angelegen- heiten ist eine Niederschrift zu fertigen und von dem Schriftführer und dem Vor- sitzenden zu unterzeichnen.
(6) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimmen des Vorsitzenden Ausschlag.
§ 12 Rechnungswesen
(1) Der Kassierer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
(2) Er darf nur Auszahlungen leisten, wenn der Vorsitzende schriftlich oder mündlich eine Auszahlungsanordnung erteilt hat und wenn nach dem von der Mitgliederver-sammlung beschlossenen Vorschlag Geldbeträge für die Ausgabenzwecke vorgesehen sind.
(3) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
(4) Am Ende des Geschäftsjahres legt der Kassierer gegenüber den Kassenprüfern Rechnung ab. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Jahreshaupt- versammlung Bericht.
§ 13 Auflösung
(1) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit drei Viertel der abge- gebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
(2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung, ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten, mit einer Stimmenmehr- heit von drei Viertel der vertretenen Stimmen gefasst werden.
(3) Bei einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder Wegfall des bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Weidenhahn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 14 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.04.1985 in Kraft
Weidenhahn, 25.02.1985
gez.
Unterschriften